Anwalt in Baden-Baden zu Ausgangssperre und Umgangsrecht

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Steht eine Ausgangssperre dem Umgang entgegen? Anwalt in Baden-Baden informiert

BADEN-BADEN. „Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen bedeuten nicht, dass getrenntlebende Eltern keinen Umgang mehr mit ihren Kindern pflegen können.“ Das stellt Susanne Cronauer heraus, Anwältin für Familienrecht in Baden-Baden. Sie sieht Anlass zu dieser Klarstellung, weil die aktuellen Allgemeinverfügungen der Bundesländer den regelmäßigen Umgang zum Teil nicht ausdrücklich erwähnen. „Teilweise ist fälschlicherweise von geteiltem Sorgerecht die Rede. Gemeint ist offensichtlich jedoch das Umgangsrecht. Es braucht meines Erachtens familienrechtlichen Sachverstand bei der Formulierung dieser derzeit schnell aufeinander folgenden Verordnungen“, stellt die Anwältin heraus.

Anwalt für Familienrecht in Baden-Baden warnt vor unbegründeter Absage des Umgangs

Der Ausfall eines Umgangs muss gut begründet sein, weiß Anwalt Susanne Cronauer. Ein Verweis auf die Pandemielage ist dabei nicht ausreichend, sondern strenggenommen sogar rechtswidrig. Es droht in einem solchen Fall eine Sanktionierung, zum Beispiel in Form einer Geldstrafe. Im Hinblick auf die Verhaltensweisen der Eltern während Pandemiezeiten gilt weiterhin die Alltagsentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten. Danach kann der Elternteil, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, Entscheidungen zur Alltagsgestaltung allein treffen und braucht dazu kein Einverständnis des anderen Elternteils, solange es keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf das Kind hat.

Eltern können in Umgangszeit selbstständig entscheiden, betont Anwalt in Baden-Baden

„Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, kann folglich eigenständig entscheiden, wohin er unter Rücksichtnahme einer Kontaktvermeidung bei Ausgangsbeschränkungen mit dem Kind geht“, stellt Anwältin Susanne Cronauer heraus. Allerdings ist er dazu verpflichtet, das Kind vor Ansteckungsrisiken zu schützen, insbesondere dann, wenn der andere Elternteil einer Risikogruppe angehört.

Gleiches gilt umgekehrt und spiegelbildlich auch für den getrennt lebenden Elternteil. Verbringt das Kind Zeit bei diesem Elternteil, entscheidet dieser eigenverantwortlich, wie er die Zeit mit dem Kind verbringt, solange er nur Entscheidungen trifft, die keine schwer abzuändernden Auswirkungen haben. Das betrifft auch den Kontakt zu Lebenspartnern, solange der Elternteil den Kontakt für kindeswohlgerecht und den Zeitpunkt für angemessen hält.