Familienrecht Rastatt: Was gilt bei Uneinigkeit zur Impfung?

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Uneinigkeit bei Impfung des Kindes – Anwalt in Rastatt informiert über Familienrecht

RASTATT. „Lassen wir unser Kind impfen – ja oder nein“, diese Frage kann unter Umständen zum Streitfall werden. Das weiß die Anwältin für Familienrecht in der Region Rastatt, Susanne Cronauer, aus dem Alltag in ihrer Kanzlei zu berichten: „Das Thema Impfungen ist ein mitunter hoch emotionales. Wenn Eltern getrennt sind und unterschiedliche Meinungen dazu vertreten, ob ihr Kind geimpft werden sollte, kann dies zu einer Konfliktlage führen.“ So musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem Fall beschäftigen, in dem die Sorgeberechtigten uneinig über die Impfung ihres Kindes waren. Das Gericht stellte klar: Können sich die Eltern nicht über die Frage einer Impfung einigen, sind die Impf- Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ausschlaggebend.

Bei Uneinigkeit über Impfung gelten STIKO Empfehlungen, betont Anwältin für Familienrecht in Rastatt

Das OLG Frankfurt zog die Empfehlungen der STIKO jetzt als Grundlage für eine Entscheidung in einem Sorgerechtsstreit zwischen den Eltern eines minderjährigen Kindes heran. Im vorliegenden Fall konnten sich die sorgeberechtigten Eltern eines im Jahr 2018 geborenen Kindes nicht auf die empfohlenen Standardimpfungen einigen. Der Kindsvater äußerte Bedenken in Bezug auf die Impf-Fähigkeit des Kleinkindes. Die Mutter dagegen wollte die allgemein empfohlenen Schutzimpfungen durchführen lassen und beantragte die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Standardimpfungen. Ein solcher Antrag kann vor Gericht vorgebracht werden, wenn sorgeberechtigte Elternteile in einer Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, uneins sind. Er bezieht sich auf § 1628 Satz 1 BGB.

Anwältin für Familienrecht in Rastatt: STIKO Empfehlungen tragen dem Kindeswohl Rechnung

„Im Zentrum solcher Entscheidungen des Familiengerichts steht das Kindeswohl. Das Oberlandesgericht bewertete eine Orientierung an den Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission als ein dem Kindeswohl zuträgliches Konzept. Auch die individuelle Impffähigkeit werde den Empfehlungen der STIKO folgend durch den Impfarzt überprüft. Vor diesem Hintergrund ließ das Gericht einen Antrag des Kindsvaters auf Prüfung der Impffähigkeit des Kindes durch einen Sachverständigen nicht zu“, schildert Rechtsanwältin Susanne Cronauer den aktuellen Fall.