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Umgangsrecht beinhaltet Umgangspflicht, stellt Rechtsanwalt für Baden-Baden heraus
BADEN-BADEN. „Umgangsrecht bedeutet Umgangspflicht, das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gerade klargestellt“, schildert Susanne Cronauer, Rechtsanwalt für Familienrecht in Baden-Baden. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (Az. 3 UF 156/20) wurde ein Vater dazu verpflichtet, sich auch gegen seinen Willen einmal im Monat mit seinen drei Söhnen zu treffen. Das Gericht sah es als angemessen an, den Vater auch gegen seinen Wunsch zu einem Umgang mit seinen Kindern zu verpflichten, vorbehaltlich der Umgang dient dem Kindeswohl. Das Gericht hat eine Beschwerde des Vaters zurückgewiesen.
Eltern sind zum Umgang verpflichtet, betont Rechtsanwalt in Baden-Baden
Das Urteil hat nach Einschätzung von Rechtsanwältin Susanne Cronauer noch einmal klargestellt, dass Kinder ein Recht auf einen Umgang mit beiden Eltern haben. Damit einher geht auch die Verpflichtung der Eltern, mit den Kindern Umgang zu pflegen. In diesem, dem Gericht vorliegenden Fall, hatte der Vater nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nur noch sporadisch Kontakt mit seinen Kindern gepflegt. Die Mutter hatte daraufhin ein Umgangsverfahren eingeleitet, weil sich die Kinder einen regelmäßigeren Umgang mit dem Vater wünschten. Der Vater brachte als Argumente gegen den Umgang seine Arbeitsbelastung und ein neugeborenes Kind aus einer neuen Beziehung vor. Mit seiner Beschwerde hatte der Vater jedoch vor dem OLG keinen Erfolg. Er sei zum Umgang verpflichtet und müsse seiner Verantwortung für seine Kinder nachkommen.
Rechtsanwalt in Baden-Baden: Kinder haben eine Recht auf Umgang
Als Grundlage für seine Entscheidung zog das Gericht Art. 6. Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes heran. Danach sei die Pflege und Erziehung ihrer Kinder eine zuvörderst obliegende Pflicht für die Eltern, sowohl gegenüber dem Staat, als auch gegenüber den Kindern. Als eigenständiges Rechtssubjekt und Grundrechtsträger schuldeten die Eltern ihren Kindern, ihr Handeln an deren Wohl auszurichten. Eltern seien dazu verpflichtet, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Zugleich hätten Kinder ein Recht auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern. Die Umgangsverweigerung sah das Gericht als Entzug der elterlichen Verantwortung und Vernachlässigung der Erziehungspflicht an. Zudem bezog sich das Gericht auf die herausragende Bedeutung des Umgangs mit beiden Elternteilen für die Entwicklung der Kinder und verwies dazu auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Der Vater wurde dazu aufgefordert, seine Prioritäten umzustrukturieren.