Kanzlei Cronauer in Baden-Baden
Ehescheidung
Zunächst ist bei einer Ehescheidung zu prüfen, nach welchem Recht sich diese richtet. Dabei kommt es darauf an, in welchem Land Sie und Ihr Partner leben und welche Staatsangehörigkeit Sie haben.
Richtet sich die Ehescheidung nach deutschem Recht, so ist zunächst ein Trennungsjahr vorgeschrieben. Nach Ablauf dieses Trennungsjahres kann die Scheidung eingereicht und auch ausgesprochen werden, wenn beide mit der Scheidung einverstanden sind („einverständliche Scheidung“).
Ist Ihr Partner mit der Scheidung nicht einverstanden, so können Sie im schlechtesten Fall erst nach einer Trennungszeit von drei Jahren geschieden werden.
Bei einer einverständlichen Scheidung braucht nur derjenige einen Anwalt, der den Antrag stellt. Mit der Scheidung wird von Amts wegen über den Versorgungsausgleich entschieden (wenn vorher vertraglich nicht etwas anderes geregelt wurde; siehe unten).
Unterhaltsrecht
(Trennungs- und Nachehelichenunterhalt, Kindesunterhalt)
Beim Unterhaltsrecht ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen dem Ehegattenunterhalt, der sich wiederum unterteilt in Trennungs- und Nachehelichenunterhalt, sowie Kindesunterhalt und, was immer mehr hervortritt, Elternunterhalt.
Zunächst einmal zum Ehegattenunterhalt: Während des Trennungsjahres muss, wenn die Einkommensverhältnisse sehr unterschiedlich sind, Trennungsunterhalt bezahlt werden. Auf Trennungsunterhalt kann zum Beispiel in einem Ehevertrag nicht wirksam verzichtet werden. Ist während des ersten Trennungsjahres die Scheidung noch nicht eingereicht worden, kann dieser Trennungsunterhalt aufgesplittet werden in den sogenannten Elementar- und Vorsorgeunterhalt.
Nach der rechtskräftigen Scheidung wird eventuell Nachehelichenunterhalt fällig. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, auf die Differenzen zwischen den jeweiligen Einkommen und auf die Dauer der Ehe an. Der Nachehelichenunterhalt kann grundsätzlich aufgesplittet werden in Elementar- und Vorsorgeunterhalt. Dabei ist unter Elementarunterhalt der Unterhalt zu verstehen, der für das tägliche Leben benötigt wird, unter Vorsorgeunterhalt der Unterhalt, der für die Altersvorsorge oder die Krankenvorsorge eingesetzt werden muss. Die Berechnung erfolgt nach der sogenannten „Bremer Tabelle„. Die Dauer des Nachehelichenunterhalts richtet sich immer nach dem Einzelfall; nach neustem Gesetzgeberwillen ist die Dauer der Ehe hier wieder maßgebend.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Er orientiert sich am Einkommen des Unterhaltspflichtigen und am Alter des Kindes. Bei einem minderjährigen Kind ist grundsätzlich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, naturalunterhaltspflichtig, muss also zum Beispiel Unterhalt gewähren in Form der täglichen Versorgung. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Diese Barunterhaltsbeträge richten sich nach der erwähnten Düsseldorfer Tabelle. Bei einem volljährigen Kind sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, ob das Kind noch im Haushalt eines Elternteiles ist.
Der Bedarf eines Studenten ist pauschal errechnet auf EUR 670,00. Dieser Betrag ändert sich je nach Änderung der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle. Er wird unter den Elternteilen aufgesplittet, abhängig von ihrem Einkommen. Lebt ein Kind noch bei einem Elternteil, werden die Einkommen beider Eltern zusammengerechnet. Aus diesem sich dann ergebenden Betrag wird der Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und wiederrum nach den Einkommen der Elternteilen quotiert.
Ein eigenes Einkommen des Kindes, so zum Beispiel bei einem Ausbildungsplatz, wird nach Abzug einer anrechnungsfreien Pauschale auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Grundsätzlich sei zum Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten noch Folgendes erwähnt: einzusetzen sind alle Einkommensarten, also aus selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge usw.
Bei einem Selbstständigen wird das Einkommen der letzten drei Jahre betrachtet, um eventuelle Schwankungen aufzufangen. Bei einem abhängig Beschäftigten genügt das Einkommen des letzten Jahres für die durchschnittliche Ermittlung des Einkommens aus seiner Beschäftigung.
Umgangsrecht
Grundsätzlich verlangen die Gerichte, dass sich die Eltern über das Umgangsrecht einigen. Gelingt dies nicht, so ist es hier in Baden-Baden möglich, nach dem sogenannten „Baden-Badener Modell“ das Gericht anzurufen. Das Baden-Badener Modell bedeutet, dass man nichts Persönliches mehr vortragen muss. Das soll bezwecken, dass „keine schmutzige Wäsche gewaschen“ wird und es vor Gericht keine Schuldzuweisungen gibt. Die Angelegenheit beschränkt sich darauf, dass man bei Gericht beantragt, dass man sein Kind sehen möchte. Innerhalb von längstens drei Wochen erhält man dann einen gerichtlichen Termin. In diesem Termin fungiert der Richter als Mediator. Die Schwierigkeiten und gegenseitigen Vorbehalte sollen emotionslos besprochen werden. Kann der Richter keine Vereinbarung zwischen den Eltern erreichen, so werden diese verpflichtet, Termine bei der psychologischen Beratungsstelle in der Schwarzwaldstraße wahrzunehmen. Die psychologische Beratungsstelle berichtet dem Gericht, ob diese Treffen wahrgenommen wurden, wobei keine Inhalte weitergegeben werden dürfen.
Nach erfolgter Beratung treffen sich die Eltern wieder bei Gericht, und man versucht erneut, eine Vereinbarung zu treffen. Dabei sind alle Variationen möglich, vom betreuten Umgang beim Kinderschutzbund bis zum Umgang in Anwesenheit des betreuenden Elternteiles oder völlig freizügigem Umgang. Bei diesen gerichtlichen Vergleichen wird sehr auf die subjektiven Gegebenheiten bei den Eltern geachtet.
Können die Eltern sich wiederum nicht einigen, kann Umgang angeordnet und auch mit Ordnungsgeld durchgesetzt werden.
Elterliche Sorge
Sind die Eltern verheiratet, erhalten Sie bei Geburt des Kindes automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Eine unverheiratete Mutter erhält, sofern sie nicht mit dem Vater zusammen eine Sorgeerklärung abgibt, die alleinige elterliche Sorge.
Die elterliche Sorge umfasst das Recht, zu bestimmen, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in welche Schule das Kind geht, welchen Glauben das Kind annimmt usw.
Streitig wird diese Frage der elterlichen Sorge oft in Scheidungs- und Trennungssituationen. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die elterliche Sorge oder auch über das Umgangsrecht (siehe oben), werden automatisch die Jugendämter involviert. Die alleinige elterliche Sorge wird aber nur in extrem seltenen Fällen auf einen Elternteil allein übertragen. Oft genügt es, einen Teil der elterlichen Sorge, so z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf einen Elternteil zu übertragen. Das geschieht dann, wenn die Eltern sich nicht einigen können, wo das Kind wohnen soll. Die Richter folgen dabei oft den Empfehlungen von psychologischen Sachverständigen und Jugendämtern.
Andere Teile der elterlichen Sorge sind z.B. die Gesundheitsfürsorge, die Vermögensfürsorge, das Recht der Schulwahl und das Recht der Glaubenswahl. Jedes einzelne Unterrecht der elterlichen Sorge kann alleine auf einen Elternteil übertragen werden. Wenn sich z.B. ein Elternteil weigert, seine Unterschrift zur Ausstellung eines Reisepasses zu erteilen, kann der andere Elternteil beantragen, dass dieses Recht alleine auf ihn übertragen wird.
Bei Paaren mit Auslandsberührung, wenn also ein Partner seine Wurzeln im Ausland hat und der andere befürchtet, dass das Kind ins Ausland entführt werden könnte, überträgt das Familiengericht gerne das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Elternteil, der seine Wurzeln hier in Deutschland hat, damit dieser dadurch verhindern kann, dass das Kind in ein anderes Land gebracht wird.
Oft ist es auch notwendig, die Gesundheitsfürsorge nur einem Elternteil zu übertragen, weil der andere Elternteil sich z.B. aus ideologischen oder religiösen Gründen weigert, seine Zustimmung zu notwendigen Impfungen oder zur medizinischen Versorgung zu geben.
Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nur noch in wenigen Teilbereichen des Lebens die Unterschrift des anderen Elternteils notwendig ist: Nicht einmal alle Schulen verlangen bei der Einschulung die Unterschrift beider Eltern. Das einzige Amt, welches regelmäßig beide Unterschriften verlangt, ist das Passamt.
Alltagsangelegenheiten können von dem betreuenden Elternteil alleine vorgenommen werden, die Zustimmung des anderen Elternteils ist hierfür nicht notwendig. Das gilt auch bei Arztbesuchen. Meiner Erfahrung nach werden auch hier meistens nicht mehr beide Unterschriften verlangt. Etwas anderes wird aller Wahrscheinlichkeit nach dann gelten, wenn es sich um lebensnotwendige und schwierige Operationen handelt. Operationen bei „Gefahr im Verzug“, wenn die entsprechende OP also zur Lebensrettung dient, bedürfen überhaupt keiner Unterschrift.
Zugewinn
Wenn in einem Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet: Grundsätzlich bleiben die Vermögensmassen getrennt. Es findet aber ein Ausgleich des Vermögensanteils statt, der bei einem Ehegatten höher ist als bei dem anderen. Dies wird folgendermaßen gerechnet: es gibt drei sogenannte Stichtage. Der erste Stichtag ist der der Eheschließung. Der zweite Stichtag ist der der Zustellung des Scheidungsantrages. Der dritte, jetzt neu hinzugefügte Stichtag, ist der der Trennung.
Das Vermögen, das jeder der beiden Partner bei Eheschließung hatte, nennt man das Anfangsvermögen. Das Vermögen zum zweiten Stichtag, bei Zustellung des Scheidungsantrages, nennt man Endvermögen. Beide Parteien errechnen nun ihr Anfangsvermögen und ihr Endvermögen. Es wird die Differenz gebildet. Übersteigt diese errechnete Differenz eines Partners die Differenz des anderen Partners, so findet ein Ausgleich statt. Dabei gibt es einige wichtige Ausnahmen: Dinge, die geschenkt wurden (z.B. Immobilien), oder die im Rahmen eines Erbganges erworben wurden, fallen nicht in den Zugewinn. Nur die jeweilige Wertsteigerung während der Ehe fällt in den Zugewinn.
Mit Hilfe von Eheverträgen gibt es viele und unterschiedliche Möglichkeiten, den Zugewinnausgleich zu modifizieren, auszuschließen usw. (siehe unten).
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist der Rentenausgleich. Gesetzliche Rentenanwartschaften, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, werden miteinander verglichen. Der jeweils bei einem Partner überschießende Teil wird mit dem anderen ausgeglichen. Dies machen die Rententräger untereinander, die Parteien erfahren davon in dem Moment noch nichts, sondern werden erst bei Renteneintritt mit den Konsequenzen konfrontiert. Es gibt auch Rentenanwartschaften, die nicht mit in den Versorgungsausgleich fallen; diese sind dann dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Das Gericht holt die Auskünfte bei den Rententrägern ein und macht dem scheidungswilligen Paar einen Vorschlag, wie der Versorgungsausgleich vorzunehmen ist.
Hausrat
Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden – unabhängig davon, wer sie bezahlt hat. Zum Hausrat gehören nicht die wirklich wertvollen Gegenstände wie z.B. das teure Ölgemälde, der Seidenteppich oder der Lamborghini. Diese Dinge fallen unter den Zugewinn.
All die oben genannten Dinge können durch Vereinbarungen geregelt werden. Es können Trennungsvereinbarungen abgeschlossen oder schon vor Eingehung der Ehe Ehevertragsgestaltungen vorgenommen werden. Es ist immer besser, eine solche Vereinbarung abzuschließen, da die Ehepartner dadurch selbst „das Zepter in der Hand behalten“ anstatt später von der Entscheidung eines Richters abhängig zu sein.
Hier leiste ich Ihnen gerne in einer Mediation Hilfestellung.
Bei der Mediation gebe ich weder eine Rechtsberatung noch vertrete ich einseitig eine Partei. Die Mediation ist eine besondere Gesprächstechnik, bei der ich am Gespräch teilnehme, die Sätze desjenigen zusammenfasse, der gesprochen hat, und diese mit eigenen Worten dem anderen Partner widerspiegele. So hat dieser die Chance, ohne vermeintlich verletzende Worte durch den anderen auf diesen Satz zu reagieren. Mediationen haben sich als sehr effektiv erwiesen. Sie sind kostengünstiger als eine streitige Auseinandersetzung, und die Parteien bleiben Herr des Geschehens. Die Ergebnisse solcher Mediationen können dann in den oben genannten vertraglichen Gestaltungen bei einem Notar festgehalten werden. Sie sind rechtsverbindlich.